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Eigenmarke: Wann du als Hersteller giltst
Händler mit eigener Marke übernehmen die Herstellerpflichten, auch für den Batteriepass.
Stand: Oktober 2026
Viele Händler verkaufen Akkus und Speicher unter eigener Marke, gefertigt von einem Hersteller in Asien. Für die Batterieverordnung zählt dabei nicht, wer die Batterie baut, sondern unter wessen Namen sie auf den Markt kommt. Wer eine eigene Marke draufschreibt, übernimmt in der Regel die Pflichten des Herstellers, auch für den Batteriepass.
Die Rollen im Überblick
- Hersteller: stellt eine Batterie her oder lässt sie entwickeln oder herstellen und vermarktet sie unter eigenem Namen oder eigener Marke, oder nimmt sie für eigene Zwecke in Betrieb (Art. 3 Abs. 1 Nr. 33).
- Einführer (Importeur): hat seinen Sitz in der EU und bringt eine Batterie aus einem Drittland in Verkehr (Nr. 64).
- Händler: stellt eine Batterie auf dem Markt bereit und ist weder Hersteller noch Einführer (Nr. 65).
- Inverkehrbringen: die erste Bereitstellung einer Batterie auf dem EU-Markt (Nr. 16).
Eigene Marke heißt Herstellerpflichten
Art. 44 macht Einführer und Händler ausdrücklich zu Herstellern, wenn einer dieser Fälle vorliegt:
- Die Batterie wird unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen (Buchst. a).
- Sie verändern eine bereits in Verkehr gebrachte Batterie so, dass die Einhaltung der Anforderungen beeinträchtigt sein kann (Buchst. b).
- Sie ändern den Zweck einer bereits in Verkehr gebrachten Batterie (Buchst. c).
Dann gelten für sie alle Pflichten nach Art. 38. Es spielt keine Rolle, ob du je eine Zelle angefasst hast.
Typische Fälle
- Du lässt Akkus in China mit deinem Logo fertigen und importierst sie: Du bist Hersteller und zugleich Einführer. Du bringst die Batterie in Verkehr und bist für den Pass verantwortlich.
- Du kaufst bei einem Großhändler in der EU, der dir die Batterie bereits mit deiner Marke liefert: Auch dann giltst du als Hersteller (Art. 44 Buchst. a). Halte schriftlich fest, wer die Batterie erstmals in Verkehr bringt und den Pass erstellt.
- Du verkaufst Batterien unter der Marke des Herstellers weiter: Du bist Händler. Du erstellst keinen Pass, prüfst aber vor dem Verkauf CE-Kennzeichnung, Kennzeichnung nach Art. 13, Begleitunterlagen und die Registrierung des Herstellers im Herstellerregister (Art. 42 Abs. 2).
- Du baust Batterien um oder setzt sie für einen anderen Zweck ein: Du wirst nach Art. 44 Buchst. b oder c zum Hersteller.
Was das für den Batteriepass bedeutet
- Bringst du die Batterie in Verkehr, bist du verantwortlich, dass der Pass korrekt, vollständig und aktuell ist (Art. 77 Abs. 4). Du kannst Dienstleister schriftlich beauftragen, die Verantwortung bleibt bei dir.
- Du vergibst die individuelle Kennung jeder Batterie (Art. 77 Abs. 3) und registrierst sie im EU-Register unter deinem eigenen Konto.
- Im Pass stehst du mit Name, Marke und Anschrift als Hersteller. Als Herstellungsort trägst du das tatsächliche Werk ein.
- Du erstellst die technische Dokumentation, lässt die Konformitätsbewertung durchführen, stellst die EU-Konformitätserklärung in deinem Namen aus und bringst die CE-Kennzeichnung an (Art. 38 Abs. 2 und 3). Die Unterlagen bewahrst du zehn Jahre auf (Art. 38 Abs. 4).
- Auf die Batterie gehören dein Name, deine Anschrift sowie Modellkennung und Serien- oder Chargennummer (Art. 38 Abs. 6 und 7).
Die Daten dafür hat der Fertiger. Sichere dir die Datenlieferung deshalb im Vertrag. Liefert er dir Zellen oder Module zu, muss er dir die nötigen Informationen kostenlos geben (Art. 39).
Weitere Pflichten
- Herstellerregister: Wer Batterien anderer Hersteller unter eigener Marke weiterverkauft, ist auch Hersteller im Sinne der Herstellerverantwortung (Art. 3 Abs. 1 Nr. 47 Buchst. b). In Deutschland registrierst du dich bei der Stiftung EAR und beteiligst dich an der Rücknahme.
- Sorgfaltspflichten in der Lieferkette ab dem 18.08.2027, sofern dein Nettoumsatz nicht unter 40 Mio. Euro liegt.
- Ab dem 18.02.2027 QR-Code auf jeder Batterie (Art. 13 Abs. 6).
Kurz-Check für Eigenmarken
- Steht dein Name oder deine Marke auf der Batterie oder ihrer Verpackung? Dann gehe von Herstellerpflichten aus.
- Kläre je Modell schriftlich, wer die Batterie in der EU in Verkehr bringt.
- Fordere beim Fertiger alle Daten nach Anhang XIII an und regle Änderungsmeldungen im Vertrag.
- Lege die Pässe an, drucke die QR-Etiketten und bereite die Registrierung im EU-Register vor.
Brauchst du einen Batteriepass? Zwei bis drei Fragen, dann weißt du es.
Zum Pflicht-CheckQuellen
- Verordnung (EU) 2023/1542, Art. 3, 38, 39, 42, 44 und 77 (EUR-Lex)
- Stiftung EAR: Batterieregistrierung beantragen
- EU-Kommission: Digitaler Produktpass für Batterien
Dieser Artikel fasst die Rechtslage verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Text der Verordnung.