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Was die Marktüberwachung prüft

Was Behörden im Batteriepass sehen, was bei Mängeln passiert und wie du dich vorbereitest.

Stand: Oktober 2026

Ab 18.02.2027 braucht jede LMT-Batterie, jede Industriebatterie über 2 kWh und jede Elektrofahrzeugbatterie einen Batteriepass (Art. 77 Abs. 1). Für die Marktüberwachung ist der Pass ein digitaler Zugang zu genau den Daten, mit denen sie die Konformität einer Batterie prüft. Dieser Artikel zeigt, was Behörden sehen, was sie prüfen können, was bei Mängeln passiert und wie du dich vorbereitest.

Was Behörden im Pass sehen

  • Alle öffentlichen Daten nach Anhang XIII Nr. 1, etwa Hersteller, Modell, Chemie, gefährliche Stoffe, kritische Rohstoffe, Leistungsdaten und die EU-Konformitätserklärung.
  • Die Detaildaten zum Modell nach Anhang XIII Nr. 2: Materialien von Kathode, Anode und Elektrolyt, Ersatzteile, Demontage und Sicherheitshinweise. Marktüberwachungsbehörden haben darauf Zugriff (Art. 77 Abs. 2 Buchst. b).
  • Nur für Behörden nach Anhang XIII Nr. 3: die Ergebnisse der Prüfberichte, die die Konformität belegen. Diese sehen ausschließlich notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden und die Kommission.

Die Daten der einzelnen Batterie nach Anhang XIII Nr. 4, etwa der Alterungszustand, sind Personen mit berechtigtem Interesse vorbehalten (Art. 77 Abs. 2 Buchst. c). Wer dazugehört, legt ein Durchführungsrechtsakt fest, den die Kommission bis 18.08.2026 erlassen sollte (Art. 77 Abs. 9). Den aktuellen Stand findest du bei EUR-Lex.

Was am Pass geprüft werden kann

  • Ob es den Pass gibt und der QR-Code auf der Batterie dorthin führt. Der QR-Code muss bei passpflichtigen Batterien den Zugang zum Pass eröffnen (Art. 13 Abs. 6) und sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein, notfalls auf Verpackung und Begleitunterlagen (Art. 13 Abs. 7).
  • Ob die Angaben korrekt, vollständig und aktuell sind. Dafür ist der Wirtschaftsakteur verantwortlich, der die Batterie in Verkehr bringt (Art. 77 Abs. 4).
  • Ob die Daten auf offenen Standards beruhen, interoperabel, maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sind (Art. 77 Abs. 5).
  • Ob die eindeutige Kennung der Batterie im Register nach Art. 13 Abs. 1 der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 hinterlegt ist (Art. 77 Abs. 10).
  • Ob der Pass auch dann verfügbar bleibt, wenn der verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht mehr besteht oder seine Tätigkeit in der EU einstellt (Art. 78 Buchst. e).

Mehr als der Pass: die Befugnisse der Behörden

Der Pass ersetzt keine klassische Prüfung. Für Batterien gilt auch die Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020. Nach deren Art. 14 Abs. 4 können Behörden unter anderem Unterlagen, Daten und Informationen zur Konformität in jeder Form und unabhängig vom Speicherort verlangen (Buchst. a), unangekündigt vor Ort prüfen (Buchst. d), Proben auch unter falscher Identität kaufen und zerlegen (Buchst. j) und bei ernstem Risiko die Entfernung von Angeboten aus Online-Shops verlangen, wenn kein anderes wirksames Mittel bleibt (Buchst. k). Bei der Einfuhr setzt der Zoll die Überlassung aus, wenn etwa Unterlagen fehlen oder die Kennzeichnung nicht stimmt (Art. 26 Abs. 1).

Hersteller, Importeure und Händler müssen der Behörde auf begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität elektronisch bereitstellen (Art. 38 Abs. 10, Art. 41 Abs. 8, Art. 42 Abs. 6). Außerdem müssen sie zehn Jahre lang angeben können, von wem sie eine Batterie bezogen und an wen sie welche Modelle in welcher Menge geliefert haben (Art. 46).

Was bei Mängeln passiert

  1. Formale Mängel, etwa fehlende oder falsche CE-Kennzeichnung, eine fehlende oder fehlerhafte EU-Konformitätserklärung oder unvollständige technische Unterlagen: Die Behörde fordert dich auf, den Mangel abzustellen. Erst wenn er fortbesteht, beschränkt oder untersagt sie die Bereitstellung oder ordnet Rücknahme oder Rückruf an (Art. 83).
  2. Hinreichender Grund zur Annahme, dass von der Batterie ein Risiko für Gesundheit, Sicherheit, Sachgüter oder Umwelt ausgeht: Die Behörde bewertet die Batterie anhand aller einschlägigen Anforderungen. Ist sie nicht konform, setzt sie dir eine angemessene Frist, um die Konformität herzustellen, die Batterie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen (Art. 79 Abs. 1). Die Korrektur gilt für alle betroffenen Batterien, die du in der EU bereitgestellt hast (Art. 79 Abs. 3).
  3. Handelst du nicht fristgerecht, trifft die Behörde selbst vorläufige Maßnahmen bis zu Verbot, Rücknahme oder Rückruf und unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten (Art. 79 Abs. 4).

Jede Maßnahme muss begründet sein. Vorher bekommst du Gelegenheit, dich innerhalb von mindestens zehn Arbeitstagen zu äußern, außer in dringenden Fällen (Art. 18 VO (EU) 2019/1020). Erkennst du selbst, dass eine Batterie nicht konform ist, musst du dafür sorgen, dass sie in Ordnung gebracht, vom Markt genommen oder zurückgerufen wird, und bei einem Risiko die Behörde informieren (Art. 38 Abs. 9, Art. 41 Abs. 6, Art. 42 Abs. 5).

Zuständigkeit und Bußgelder in Deutschland

Die Sanktionen legen die Mitgliedstaaten fest; sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Art. 93). In Deutschland gilt dafür das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG). Eine einzelne Marktüberwachungsbehörde für Batterien benennt es nicht, sondern verweist ergänzend auf das Marktüberwachungsgesetz (§ 2 Abs. 3 BattDG). Danach liegt die Marktüberwachung bei den für die jeweiligen Vorschriften zuständigen Behörden, bei Online-Angeboten bei der Behörde, in deren Bezirk bestellt und geliefert werden kann; Einfuhrkontrollen übernimmt der Zoll (§ 4 MüG). Meldungen an die Kommission laufen über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (§ 49 BattDG). Ordnungswidrig ist nach § 60 Abs. 2 BattDG unter anderem, vorsätzlich oder fahrlässig:

  • nicht sicherzustellen, dass die Informationen im Batteriepass korrekt, vollständig und aktuell sind (Nr. 29, Geldbuße bis 10.000 Euro)
  • als Hersteller nicht zu gewährleisten oder sich als Importeur oder Händler nicht zu vergewissern, dass die Batterie nach Art. 13 Abs. 4 bis 7 gekennzeichnet ist, wozu der QR-Code gehört (Nr. 6 und 11, bis 10.000 Euro)
  • einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 79 Abs. 4 oder Art. 83 Abs. 2 zuwiderzuhandeln (Nr. 30, bis 100.000 Euro)

Wohin die Entwicklung geht

Auf der Deutschen Marktüberwachungskonferenz am 17.09.2025 beschrieb Prof. Thomas Knothe (Fraunhofer IPK), wofür Behörden den Pass nutzen wollen: automatisierte Konformitätsprüfung anhand maschinenlesbarer Daten, die Suche nach Produkten mit kritischen Stoffen und eine einfachere Vernetzung der Behörden, ohne die Daten selbst halten zu müssen. Zugleich zeigte er, dass die Datenstandardisierung noch keinen vollständigen Ansatz bietet (Abschluss der Normung unter Mandat M/579 geplant für Mitte 2026) und dass weitere Rechtsakte ausstehen, etwa zu DPP-Dienstleistern. Zum Zeitpunkt des Vortrags waren diese Regeln noch offen.

So bist du vorbereitet

  • Prüfberichte für Anhang XIII Nr. 3 vollständig hinterlegen und eindeutig dem Batteriemodell zuordnen.
  • Pass, Etikett, EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen aus derselben Datenquelle pflegen, damit keine Werte voneinander abweichen.
  • Den QR-Code an echten Batterien testen: Lässt er sich scannen, führt er zum richtigen Pass, hält die Kennzeichnung dauerhaft?
  • Bezugsquellen und Abnehmer je Modell zehn Jahre abrufbar halten (Art. 46).
  • Den Pass bei Änderungen aktualisieren und klären, wie er verfügbar bleibt, falls dein Unternehmen oder dein Dienstleister wegfällt (Art. 78 Buchst. e).
  • Dienstleister schriftlich beauftragen (Art. 77 Abs. 4). Sie dürfen die Passdaten nicht über das für ihre Leistung Nötige hinaus verkaufen, weiterverwenden oder verarbeiten (Art. 78 Buchst. d).
  • Als Händler vor dem Verkauf prüfen, dass CE-Kennzeichnung und Kennzeichnung nach Art. 13 vorhanden sind (Art. 42 Abs. 2).

Behörden wollen Passdaten künftig stärker automatisiert auswerten. Die beste Vorbereitung sind deshalb vollständige, widerspruchsfreie und maschinenlesbare Daten.

Brauchst du einen Batteriepass? Zwei bis drei Fragen, dann weißt du es.

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